Häufige Fragen – klar beantwortet.

Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Gutachten, Anwaltskosten und Schadensregulierung

Ob Unfallgeschädigter oder Kfz-Sachverständiger – hier finden Sie klare Antworten auf die Fragen, die uns am häufigsten gestellt werden. Verständlich, auf den Punkt und ohne juristisches Kauderwelsch.

Wann habe ich das Recht, einen eigenen Kfz-Gutachter zu beauftragen?

Bei einem unverschuldeten Unfall hat der Geschädigte das Recht, einen freien (unabhängigen) Kfz-Sachverständigen zu beauftragen – nicht den von der gegnerischen Versicherung vorgeschlagenen. Dieses Gutachten ist die Grundlage für die Schadensregulierung und wird von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erstattet (BGH-Rechtsprechung).

Muss ich den Anwalt selbst bezahlen?

Nein. Der BGH hat eindeutig entschieden, dass ein Unfallgeschädigter sofort – also ohne vorherige eigene Regulierungsversuche – einen Rechtsanwalt einschalten darf. Die Anwaltskosten gelten als notwendige Rechtsverfolgungskosten und werden vollständig vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung übernommen.

Übernimmt die Versicherung auch die Kosten für das Gutachten?

Ja – sofern der Schaden die Bagatellgrenze von ca. 700 bis 750 Euro übersteigt. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten gelten als notwendige Schadensposition und müssen vom Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung vollständig erstattet werden. Ihr Partnerkanzlei setzt diese Forderung im Rahmen der Schadensabwicklung für Sie durch.

Hat die Zusammenarbeit mit einem Anwalt irgendwelche Nachteile für mich als Sachverständiger?

Nein – ganz im Gegenteil. Ab dem Moment, in dem Sie Ihr Gutachten übergeben, übernimmt der Anwalt den gesamten weiteren Kundenkontakt. Rückfragen, Sachstandsanfragen und die Kommunikation mit der Versicherung laufen vollständig über das Sekretariat oder den Empfang der Kanzlei. Unsere Partnerkanzleien verfügen alle über einen realen Empfang mit mindestens zwei Mitarbeitern – Ihre Kunden sind also während der gesamten Geschäftszeiten zuverlässig erreichbar. Zusätzlich gehen die Anwälte aktiv gegen alle Kürzungen vor – sowohl beim Fahrzeugschaden als auch beim Sachverständigenhonorar.

Warum sollte ein Anwalt involviert werden?

Der Sachverständige bewertet den technischen Schaden (Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Wertminderung, Nutzungsausfall). Der Rechtsanwalt übersetzt diese Ergebnisse in rechtliche Ansprüche und kommuniziert mit der Versicherung. Beide Professionen ergänzen sich direkt – und genau diese Kombination sorgt für die bestmögliche Regulierung für Ihren Kunden.

Brauche ich eine Rechtsschutzversicherung?

Nein. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers kommt vollständig für Gutachterkosten und Anwaltsgebühren auf. Eine eigene Rechtsschutzversicherung ist nicht erforderlich.

Aktuelle Urteile, die Ihre Position stärken

Die Rechtsprechung des BGH stärkt die Position von Unfallgeschädigten und Kfz-Sachverständigen kontinuierlich. Hier sind die wichtigsten Entscheidungen, die für Ihre tägliche Arbeit relevant sind.

BGH Urteil vom 12.03.2024 VI ZR 280/22

Werkstattrisiko gilt auch für Gutachterkosten

Der BGH hat das sogenannte Werkstattrisiko ausdrücklich auf Sachverständigenkosten ausgeweitet. Das bedeutet: Versicherungen müssen auch dann zahlen, wenn das Honorar des Gutachters objektiv überhöht war – solange der Geschädigte als Laie die Überhöhung nicht erkennen konnte. Dieses Urteil stärkt die freie Gutachterwahl und schützt Sachverständige vor pauschalen Honorarkürzungen.

BGH Urteil vom 29.10.2019 VI ZR 104/19

JVEG gilt nicht für private Gutachter

Das JVEG – das Gesetz zur Vergütung gerichtlicher Sachverständiger – ist auf private Kfz-Gutachter nicht anwendbar. Stattdessen gilt die Abrechnung auf Basis anerkannter Honorartabellen wie der BVSK-Honorarbefragung als zulässiger und erforderlicher Aufwand im Sinne von § 249 BGB. Ein wichtiges Urteil gegen willkürliche Kürzungsversuche der Versicherungen.

BGH Urteil vom 12.07.2005 VI ZR 132/04

Restwert: Beweislast liegt bei der Versicherung

Verkauft der Geschädigte sein Fahrzeug zum im Gutachten ausgewiesenen Restwert, darf er genau diesen Betrag seiner Schadensberechnung zugrunde legen. Behauptet die Versicherung, regional wäre ein höherer Restwert erzielbar gewesen, muss sie das selbst beweisen. Die Darlegungs- und Beweislast liegt ausdrücklich beim Haftpflichtversicherer – nicht beim Geschädigten.